Allein aus dem Umstand, dass eine Heimbewohnerin im Bereich des Pflegeheims der Beklagten gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, kann nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Heimbetreibers oder dessen Mitarbeiter geschlossen werden.
Eine Pflicht zur Fixierung eines Heimbewohners während der Mittagsruhe oder das Hochfahren der Bettgitter besteht nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§ 1906 Abs. 4 BGB), die nicht ohne hinreichenden Anlass eingeholt werden muss. Drei Stürze vor Aufnahme in das Pflegeheim innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Unfall reichen dafür nicht aus.
Eine Pflicht zur Fixierung eines Heimbewohners während der Mittagsruhe oder das Hochfahren der Bettgitter besteht nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§ 1906 Abs. 4 BGB), die nicht ohne hinreichenden Anlass eingeholt werden muss. Drei Stürze vor Aufnahme in das Pflegeheim innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Unfall reichen dafür nicht aus.
KG, 02.09.2004 - Az: 12 U 107/03
ECLI:DE:KG:2004:0902.12U107.03.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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