Geht der für eine
Betreuung erforderliche Zeitaufwand deutlich über das hinaus, was üblicherweise von einem
ehrenamtlichen Betreuer ohne Vergütung verlangt werden kann und machen die schwierigen persönlichen Verhältnisse des Betroffenen ein das normale Maß übersteigendes Engagement des
Betreuers erforderlich, so ist die Bewilligung einer angemessenen Vergütung für einen ehrenamtlichen Betreuer gerechtfertigt.
Die Vergütung ist in diesem Fall vom Gericht unter Berücksichtigung der genannten Kriterien und des ggf. zu schätzenden Zeitaufwandes nach billigem Ermessen festzusetzen.
Es gibt keine Mindest- oder Höchstbeträge. Auch eine Berechnung nach Stundensätzen scheidet aus.
Die Höhe der Vergütung orientiert sich vorliegend auch nicht an der Höhe der
Vergütung eines Berufsbetreuers.
Die von der bisherigen Rechtsprechung vertretene Ansicht, wonach dem ehrenamtlichen Betreuer keine höhere Vergütung zugebilligt werden dürfe als einem Berufsbetreuer, lässt sich seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (
VBVG) am 01.07.2005 nicht mehr aufrechterhalten.
Denn im Unterschied zur früheren Rechtslage hängt die Höhe der Vergütung des Berufsbetreuers nicht mehr vom zeitlichen Aufwand für die Führung der konkreten Betreuung ab, vielmehr wird der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand nunmehr pauschaliert.
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