Ein Antrag auf Genehmigung einer sog. "sensorgesteuerten Weglaufsperre" für 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche stellt einen Antrag auf Genehmigung einer
Unterbringung gem. § 1906 Abs. 1 BGB und nicht auf Genehmigung einer
freiheitsentziehenden Maßnahme gem. § 1906 Abs. 4 BGB dar.
Solch eine Maßnahme ist nicht zu genehmigen, wenn die mit der Umtriebigkeit des Betroffenen verbundene abstrakte Gefährdung bislang sich tatsächlich nicht konkretisiert hat und wenn weniger einschneidende Maßnahmen (wie z.B. der Einsatz einer Personenortungsanlage mittels einer GPS-Überwachung) nicht erprobt worden sind.