Eine Genehmigungspflicht besteht nach dem Gesetz nicht, solange ein Betreuter in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung von Angehörigen versorgt wird. Davon machen die Betreuungsgerichte dann teilweise eine Ausnahme, wenn die Versorgung nicht durch die Familie sondern komplett durch ambulante Pflegedienste erfolgt, weil dann praktisch eine Art Heimaufenthalt vorliegt.
Nur einzelne Betreuungsgerichte wenden das Gesetz entgegen seinem Wortlaut generell auf Unterbringungsmaßnahmen in der eigenen Wohnung an.
Wird die körperliche Freiheit des Betroffenen in dieser Weise entzogen, ist dies nur unter Notstandsgesichtspunkten zulässig . Es muss eine akute schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit des Betroffenen bestehen und es darf nach Zeitdauer und Intensität nur das Mittel angewandt werden, das den Betroffenen am wenigsten belastet. Werden diese Maßstäbe nicht beachtet, kann strafbare Freiheitsberaubung vorliegen (§ 239 StGB).
Nur einzelne Betreuungsgerichte wenden das Gesetz entgegen seinem Wortlaut generell auf Unterbringungsmaßnahmen in der eigenen Wohnung an.
Wird die körperliche Freiheit des Betroffenen in dieser Weise entzogen, ist dies nur unter Notstandsgesichtspunkten zulässig . Es muss eine akute schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit des Betroffenen bestehen und es darf nach Zeitdauer und Intensität nur das Mittel angewandt werden, das den Betroffenen am wenigsten belastet. Werden diese Maßstäbe nicht beachtet, kann strafbare Freiheitsberaubung vorliegen (§ 239 StGB).
Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Grundsätzlich besteht nach dem Gesetz keine Genehmigungspflicht, solange die Versorgung in der eigenen Wohnung oder bei Angehörigen erfolgt. Einzelne Betreuungsgerichte machen jedoch Ausnahmen, wenn die Versorgung ausschließlich durch ambulante Pflegedienste sichergestellt wird.
Eine Entziehung der körperlichen Freiheit ist nur unter Notstandsgesichtspunkten erlaubt. Dies setzt eine akute, schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit voraus. Zudem muss die Maßnahme das mildeste Mittel hinsichtlich Zeitdauer und Intensität sein.
Werden die gesetzlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit und die Notstandslage nicht beachtet, kann eine strafbare Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB vorliegen.
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