Die Annahme einer lediglich abstrakten Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schaden i.S.d. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtfertigt keine Genehmigung einer Unterbringung oder unterbringungsähnlichen Maßnahme.
Die Genehmigung einer sog. "sensorgesteuerten Weglaufsperre" ist generell dann unverhältnismäßig, wenn weniger einschneidende Mittel, wie z.B. der Einsatz einer Personenortungsanlage mittels einer GPS-Überwachung, nicht hinreichend erprobt wurden.