Die Annahme einer lediglich abstrakten Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schaden i.S.d. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtfertigt keine Genehmigung einer Unterbringung oder unterbringungsähnlichen Maßnahme.
Die Genehmigung einer sog. "sensorgesteuerten Weglaufsperre" ist generell dann unverhältnismäßig, wenn weniger einschneidende Mittel, wie z.B. der Einsatz einer Personenortungsanlage mittels einer GPS-Überwachung, nicht hinreichend erprobt wurden.
Die Genehmigung einer sog. "sensorgesteuerten Weglaufsperre" ist generell dann unverhältnismäßig, wenn weniger einschneidende Mittel, wie z.B. der Einsatz einer Personenortungsanlage mittels einer GPS-Überwachung, nicht hinreichend erprobt wurden.
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AG Fulda, 30.03.2016 - Az: 88 XVII 364/15
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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