Entscheidet das Beschwerdegericht in einer vom Gesetz dem Kollegium zugewiesenen Sache (hier: Betreuungssache) unbefugt durch den Einzelrichter, so liegt darin eine von Amts wegen zu berücksichtigende Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters, die als absoluter Rechtsbeschwerdegrund zur Aufhebung der Entscheidung führt.
BGH, 03.02.2016 - Az: XII ZB 221/15
ECLI:DE:BGH:2016:030216BXIIZB221.15.0
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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