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Auch Geschäftsunfähige können in Betreuungssachen einen Anwalt beauftragen

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Aus § 275 FamFG folgt, dass der Betroffene in Betreuungssachen einen Rechtsanwalt auch dann wirksam mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen kann (§ 675 BGB), wenn nach materiellem Recht der Anwaltsvertrag wegen Fehlens der Geschäftsfähigkeit oder Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht wirksam geschlossen werden könnte.

Der Betroffene in Betreuungssachen ist als verfahrensfähig anzusehen, ohne dass es auf seine Fähigkeit ankommt, einen natürlichen Willen zu bilden (BGH, 30.10.2013 - Az: XII ZB 317/13). Die Verfahrensfähigkeit umfasst auch die Befugnis, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, also eine wirksame Vollmacht für das Betreuungsverfahren zu erteilen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zwar ist nach § 105 Abs. 1 BGB die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig. Jedoch folgt aus § 275 FamFG, dass der Betroffene in Betreuungssachen einen Rechtsanwalt auch dann wirksam mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen kann (§ 675 BGB), wenn nach materiellem Recht der Anwaltsvertrag wegen Fehlens der Geschäftsfähigkeit nicht wirksam geschlossen werden könnte.

Nach § 275 FamFG ist in Betreuungssachen der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 30. Oktober 2013 entschieden, dass der Betroffene in Betreuungssachen als verfahrensfähig anzusehen ist, ohne dass es auf seine Fähigkeit ankommt, einen natürlichen Willen zu bilden, und dass die Verfahrensfähigkeit auch die Befugnis umfasst, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, also eine wirksame Vollmacht für das Betreuungsverfahren zu erteilen.

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