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§ 66 Verfahrensfähigkeit

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)

In Verfahren, die die Betreuung betreffen, ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.

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Andreas Thiel, Waldbronn