Auch wenn der Beteiligte ausdrücklich einen auf die Aufhebung einer Betreuung gerichteten "Antrag" gestellt hat, sind seine Erklärungen gegenüber dem Gericht aber der Auslegung entsprechend der zu § 133 BGB entwickelten Grundsätze fähig.
Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Erklärende das nach der erkennbaren Interessenlage erstrebte Ergebnis erreichen will.
Zwar konnte der Betroffene vorliegend die Überprüfung der Betreuerbestellung durch Anregung einer Prüfung nach § 1908d Abs. 1 BGB erreichen. Danach ist die Betreuung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Ob dies auch für den hilfsweise beantragten Betreuerwechsel gilt, erscheint bereits fraglich, weil das Vormundschaftsgericht jedenfalls im Tenor seines Beschlusses vom 29. Januar 2009 Feststellungen zur berufsmäßigen Führung der Betreuung, §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 1 BGB, nicht getroffen hatte, so dass schon kein Entlassungsgrund nach § 1908b Abs. 1 S. 3 BGB vorgelegen haben könnte.
Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Erklärende das nach der erkennbaren Interessenlage erstrebte Ergebnis erreichen will.
Zwar konnte der Betroffene vorliegend die Überprüfung der Betreuerbestellung durch Anregung einer Prüfung nach § 1908d Abs. 1 BGB erreichen. Danach ist die Betreuung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Ob dies auch für den hilfsweise beantragten Betreuerwechsel gilt, erscheint bereits fraglich, weil das Vormundschaftsgericht jedenfalls im Tenor seines Beschlusses vom 29. Januar 2009 Feststellungen zur berufsmäßigen Führung der Betreuung, §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 1 BGB, nicht getroffen hatte, so dass schon kein Entlassungsgrund nach § 1908b Abs. 1 S. 3 BGB vorgelegen haben könnte.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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