Es ist einem Betreuten grundsätzlich zuzumuten, zur Finanzierung der Betreuung eine Kapitallebensversicherung zu kündigen. Ein Anspruch auf Kostenübernahme durch die Staatskasse besteht nicht.
Gemäß §1908 i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §1836 c Nr. 2 BGB hat der Betreute sein Vermögen nach Maßgabe des §90 des SGB XII einzusetzen. Nach §90 Abs. 1 SGB XII gehört zum einzusetzenden Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen, soweit es den Schonbetrag übersteigt. Zu diesem Vermögen gehört auch, wie die Kammer bereits mehrfach entschieden hat (LG Koblenz, 21.09.2005 - Az: 2 T 456/05; LG Koblenz, 07.12.2007 - Az: 2 T 713/07; LG Koblenz, 24.03.2009 - Az: 2 T 58/09), der Rückkaufswert einer von dem Betroffenen abgeschlossenen Lebensversicherung.
Gemäß §1908 i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §1836 c Nr. 2 BGB hat der Betreute sein Vermögen nach Maßgabe des §90 des SGB XII einzusetzen. Nach §90 Abs. 1 SGB XII gehört zum einzusetzenden Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen, soweit es den Schonbetrag übersteigt. Zu diesem Vermögen gehört auch, wie die Kammer bereits mehrfach entschieden hat (LG Koblenz, 21.09.2005 - Az: 2 T 456/05; LG Koblenz, 07.12.2007 - Az: 2 T 713/07; LG Koblenz, 24.03.2009 - Az: 2 T 58/09), der Rückkaufswert einer von dem Betroffenen abgeschlossenen Lebensversicherung.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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