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Kapitallebensversicherung muss für Betreuungskosten verwendet werden

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es ist einem Betreuten grundsätzlich zuzumuten, zur Finanzierung der Betreuung eine Kapitallebensversicherung zu kündigen. Ein Anspruch auf Kostenübernahme durch die Staatskasse besteht nicht.

Gemäß §1908 i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §1836 c Nr. 2 BGB hat der Betreute sein Vermögen nach Maßgabe des §90 des SGB XII einzusetzen. Nach §90 Abs. 1 SGB XII gehört zum einzusetzenden Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen, soweit es den Schonbetrag übersteigt. Zu diesem Vermögen gehört auch, wie die Kammer bereits mehrfach entschieden hat (LG Koblenz, 21.09.2005 - Az: 2 T 456/05; LG Koblenz, 07.12.2007 - Az: 2 T 713/07; LG Koblenz, 24.03.2009 - Az: 2 T 58/09), der Rückkaufswert einer von dem Betroffenen abgeschlossenen Lebensversicherung.

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LG Koblenz, 21.09.2009 - Az: 2 T 570/09

ECLI:DE:LGKOBLE:2009:0921.2T570.09.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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