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Unbefristete Verfahrenspflegschaft ergibt sich nicht aus unbefristeter Beschwerdemöglichkeit gegen die Einrichtung der Betreuung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Aus dem Umstand, dass gegen den Beschluss zur Einrichtung der Betreuung eine unbefristete Beschwerde statthaft ist, ergibt sich nicht, dass die zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingerichtete Verfahrenspflegschaft auf unbestimmte Zeit angelegt ist.

Es besteht kein Vergütungsanspruch für eine nach der Anerkennung des Beschlusses zur Einrichtung der Betreuung entwickelte Tätigkeit.


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AG Bonn, 03.06.2008 - Az: 37 XVII T 451

ECLI:DE:AGBN:2008:0603.37XVII.T451.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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