Es ist zulässig, für eine krankheitsbedingt einwilligungsunfähige, schwangere Frau einen Betreuer mit dem
Aufgabenkreis der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch zu bestellen.
Dem Betreuer obliegt dann die Entscheidung über die Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer sozial-medizinischen Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB.
Der generelle Ausschluss einer diesbezüglichen
Betreuerbestellung lässt sich nicht bereits aus der Höchstpersönlichkeit einer solchen Entscheidung ableiten. Zwar ist bei der Übertragung von höchstpersönlichen Entscheidungen auf einen Betreuer Zurückhaltung geboten. Den gesetzlichen Regelungen des Betreuungsrechtes ist ein genereller Ausschluss der Betreuerbestellung für Angelegenheiten, die höchstpersönliche Rechte betreffen, jedoch nicht immanent.
Bei der Einführung des Betreuungsgesetzes hat sich der Gesetzgeber mit der Problematik der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch durch einen Betreuer ausdrücklich beschäftigt und zunächst festgestellt, dass schon nach der früheren Gesetzeslage ganz überwiegend angenommen wurde, dass ein Schwangerschaftsabbruch nicht generell dadurch ausgeschlossen wird, dass die Schwangere nicht einwilligungsfähig ist und unter Betreuung steht.
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