Wird ein Betreuer gegen seinen Willen entlassen und bestellt das Amtsgericht gleichzeitig einen neuen Betreuer, so steht diesem kein eigenes Beschwerderecht zu, wenn das Landgericht die Entlassung des ursprünglichen Betreuers aufhebt und die Neubestellung rückgängig macht.
Der Wunsch des Betreuten kann im Rahmen von § 1908b Abs. 3 BGB unberücksichtigt bleiben, wenn er auf den Einfluss eines Dritten zurückgeht und nicht dem ureigenen Willen des Betroffenen entspricht, und der den Einfluss nehmende Dritte ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Wechsel des Betreuers hat
Der Wunsch des Betreuten kann im Rahmen von § 1908b Abs. 3 BGB unberücksichtigt bleiben, wenn er auf den Einfluss eines Dritten zurückgeht und nicht dem ureigenen Willen des Betroffenen entspricht, und der den Einfluss nehmende Dritte ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Wechsel des Betreuers hat
OLG Düsseldorf, 23.01.1995 - Az: 3 Wx 347/94
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