Ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung betrifft nur die Teilbereiche, in denen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben sind. Eine stärkere Entscheidungsmacht des Betreuers kann ansonsten in Fällen, in denen der Betreute der Aufenthaltsbestimmung des Betreuers keine Folge leistet, nicht nach § 1903 BGB durchgesetzt werden.
LG Hildesheim, 29.05.1996 - Az: 5 T 279/96
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