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Nachschulung verkürzt die Sperrfrist bei 2,22 Promille nicht

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Teilnahme an einem geeigneten Aufbauseminar kann nach § 69 a Abs. 7 StGB zur Verkürzung der Sperrfrist führen. Das Durchführen derartiger Seminare für Kraftfahrer, die unter dem Einfluss von Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen haben, setzt eine amtliche Anerkennung nach § 36 Abs. 6 FeV voraus.

Bei Kraftfahrern, die mit einer BAK bis zu 1,6 g 0/00 und erstmals im Straßenverkehr in Erscheinung getreten sind, wird die erfolgreiche Teilnahme an einem geeigneten Aufbauseminar eine Verkürzung der Sperrfrist regelmäßig rechtfertigen. Bei BAK von mehr als 1,6 g 0/00 kommt eine Verkürzung der Sperrfrist nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

Verkehrsteilnehmer, die mit Blutalkoholkonzentrationen im Bereich von 1,6 bis 2,0 g 0/00 im Straßenverkehr auffällig geworden sind, werden sich einer kritischen Einzelfallprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen haben, ob Grund zu der Annahme im Sinne von § 69 a Abs. 7 StGB besteht, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet sind. Diesen Betroffenen, die eine Unbedenklichkeitsbescheinigung seitens der Straßenverkehrsämter regelmäßig nicht erhalten, steht die Möglichkeit der Teilnahme an einem Kurs offen, der von Umfang und Inhalt über Kurse nach dem Modell 'LEER-E' hinausgeht.

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