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Körperliche, geistige oder seelische Behinderung ist für eine Betreuung erforderlich

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Für die Anordnung einer Betreuung ist eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung erforderlich.

Beruht eine Unfähigkeit, die Vermögensangelegenheiten sinnvoll und realitätsbezogen zu regeln weder auf den genannten Behinderungen noch auf einer psychischen Erkrankung, so ist eine Anordnung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ nicht gerechtfertigt.

Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung gem. § 1896 Abs. 1 BGB lagen von Anfang an nicht vor, wie sich aus den beiden im Laufe des Verfahrens eingeholten medizinischen Gutachten ergibt.

Die offensichtliche Unfähigkeit der Betroffenen, ihre Vermögensangelegenheiten sinnvoll und realitätsbezogen zu regeln, beruht weder auf einer psychischen Erkrankung noch auf einer körperlichern, geistigen oder seelischen Behinderung.

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Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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