Wurde von einem Betroffenen eine Vorsorgevollmacht wirksam erteilt und hierdurch hinreichend Vorsorge getroffen, so darf in den betreffenden Aufgabenkreisen eine Betreuung grundsätzlich nicht angeordnet werden.
Denn soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigen ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können, darf gem. § 1896 Abs. 2 BGB kein Betreuer bestellt werden.
Die Anordnung einer Betreuung kann nur bei Zweifeln an der vorgelegten Vollmacht oder bei einer Vollmacht, die den Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht nicht genügt, in Betracht kommen.
Denn soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigen ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können, darf gem. § 1896 Abs. 2 BGB kein Betreuer bestellt werden.
Die Anordnung einer Betreuung kann nur bei Zweifeln an der vorgelegten Vollmacht oder bei einer Vollmacht, die den Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht nicht genügt, in Betracht kommen.
OLG Brandenburg, 28.10.2003 - Az: 11 Wx 38/03
ECLI:DE:OLGBB:2003:1028.11WX38.03.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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