Für die zwangsweise Unterbringung eines durch Verwahrlosung gefährdeten Betreuten in einem offen geführten Alten- oder Pflegeheim kann eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Die Übersiedlung kann auch nicht mit Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden. Die Bestimmung des § 1906 BGB gilt nur für geschlossene Unterbringungen und freiheitsbeschränkende Maßnahmen. Eine entsprechende Anwendung auf andere Maßnahmen ist nicht möglich.
Die Übersiedlung kann auch nicht mit Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden. Die Bestimmung des § 1906 BGB gilt nur für geschlossene Unterbringungen und freiheitsbeschränkende Maßnahmen. Eine entsprechende Anwendung auf andere Maßnahmen ist nicht möglich.
OLG Hamm, 21.10.2002 - Az: 15 W 189/02
ECLI:DE:OLGHAM:2002:1021.15W189.02.00
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