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Keine Zwangseinweisung eines Betreuten in ein Altenheim
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Für die zwangsweise Unterbringung eines durch Verwahrlosung gefährdeten Betreuten in einem offen geführten Alten- oder Pflegeheim kann eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Die Übersiedlung kann auch nicht mit Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden. Die Bestimmung des
§ 1906 BGB gilt nur für
geschlossene Unterbringungen und
freiheitsbeschränkende Maßnahmen. Eine entsprechende Anwendung auf andere Maßnahmen ist nicht möglich.
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