Im vorliegenden Fall ging es um die Rückforderung der Betreuervergütung durch die Staatskasse, die zunächst von der Staatskasse übernommen wurde. Nach sieben Jahren wurde die Betreuung auf die Vermögenssorge erweitert. Mit der Vorlage des Vermögensverzeichnisses kam ans Licht, das das vorher (angeblich) bei 2.600 € nunmehr bei 195,000 € lag. Zudem gab es eine Eigentumswohnung im Wert von ca. 60.000 €. Nun sollte die bereits gezahlte Betreuervergütung zurück an die Staatskasse fließen, da diese offenbar unberechtigt übernommen wurde. Fraglich war, ob die Forderungen aufgrund des Zeitmoments nun (teilweise) verjährt waren und ob der Vortrag der Betroffenen als Einrede aufzufassen war, es ist jedoch zu prüfen, ob die Betroffene die Einrede der Verjährung überhaupt erheben durfte.
Hierzu führte der BGH aus:
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