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Vergütung eines Diplom-Agraringenieurs

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Vorliegend stritt eine Betreuerin um die Höhe ihres Stundensatzes. Sie begehrte die Festsetzung einer Vergütung auf Grundlage eines Stundensatzes von 44 € statt der vom Beschwerdegericht zuerkannten 27 €.

Hierzu entschied der BGH, dass der erworbene Studienabschluss als “Diplom-Agraringenieur” den erhöhten Stundensatz nicht rechtfertigt. Die abgeschlossene Hochschulausbildung hat keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt.

Die im Hochschulzeugnis unter "Abschlussprüfungen und Belege" aufgeführten Fächer "Morphologie, Futterproduktion, Biochemie, Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz, Maschinentechnik, Tierernährung, Tiergesundheits- und Tierseuchenlehre, Haustiergenetik und Tierzüchtung, Rinderzucht, Schafzucht, Schweinezucht, Geflügel- und Kleintierzucht" lassen den Schluss zu, dass kein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung besonderer, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse, gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht.

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BGH, 16.01.2014 - Az: XII ZB 527/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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