Ist der Beschwerdewert im Sinne des
§ 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht, hat der in einem Festsetzungsverfahren nach
§ 168 FamFG tätige Rechtspfleger die eingelegte Beschwerde als Erinnerung auszulegen und sie bei Nichtabhilfe dem Richter zur abschließenden Entscheidung vorzulegen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Beteiligte zu 2 wendet sich als Verfahrenspfleger gegen die Festsetzung der von der Betroffenen an die Staatskasse für die Zeit bis einschließlich 2007 zu erstattenden Kosten.
Für die Führung der Betreuung zahlte die Staatskasse in der Zeit von 2002 bis 2009 eine Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung in Höhe von über 4.000 €. In den Jahren 2008 und 2009 zahlte sie jeweils 323 €; die restlichen Beträge brachte sie in den Jahren 2002 bis 2007 auf.
Mit Beschluss vom 7. April 2011 hat das Amtsgericht zunächst festgestellt, dass die Betroffene aus ihrem Vermögen einen Betrag in Höhe von 646 € (für 2008 und 2009) zu leisten habe. Ein weitergehender Rückgriffsanspruch für die davor liegende Zeit sei verjährt. Auf die Beschwerde der Staatskasse hat das Amtsgericht im Wege der Abhilfe am 30. Mai 2011 beschlossen, dass die Betroffene aus ihrem Vermögen einen Betrag von 1.030,46 € an die Staatskasse zu leisten habe. Die hiergegen von dem Verfahrenspfleger eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Erstattung der bis einschließlich 2007 verauslagten Kosten wendet, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Verfahrenspfleger gegen die Festsetzung, soweit der Betroffenen ein zusätzlicher Betrag von (1030,46 € - 646 € =) 384,46 € zur Zahlung aufgegeben worden ist.
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