Es kommt zur Beurteilung des Vermögensstatus des Betroffenen auf die jeweiligen Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Betreuten während des Abrechnungszeitraumes an.
Die Vermögenssituation im Zeitpunkt der Antragstellung oder der Festsetzung durch das Amtsgericht ist nicht maßgeblich.
Die Vermögenssituation im Zeitpunkt der Antragstellung oder der Festsetzung durch das Amtsgericht ist nicht maßgeblich.
LG Bückeburg, 14.03.2011 - Az: 4 T 112/10, 4 T 112/10 - 23
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