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Betreuervergütung gilt unabhängig vom tatsächlichen Aufwand

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Vergütung des Berufsbetreuers bestimmt sich ausschließlich nach den gesetzlich festgelegten Stundensätzen des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-3 VBVG. Diese Stundensätze sind stets in Ansatz zu bringen, ungeachtet dessen, welcher tatsächliche Zeitaufwand im konkreten Einzelfall entstanden ist. Eine Reduzierung der Vergütung mit der Begründung, der Betreuer habe nur geringen Aufwand betrieben oder seine Tätigkeit sei im Nachhinein als nicht erforderlich zu bewerten, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ergibt sich aufgrund einer geringen tatsächlichen Betätigung des Berufsbetreuers, dass seine Bestellung nicht notwendig war, ist die rechtlich gebotene Reaktion allein die Aufhebung der Betreuung - nicht eine nachträgliche Korrektur der Vergütungshöhe.

Diese Rechtslage steht auch im Einklang mit den Grundrechten aus Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG. Eine Zahlungspflicht des Betreuten, die sich aus den gesetzlich vorgesehenen Pauschalsätzen ergibt, stellt selbst dann keine verfassungsrechtlich relevante existenzielle Härte dar, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand im Einzelfall gering gewesen sein sollte.

Eine zentrale Folgefrage betrifft den Schuldner des Vergütungsanspruchs: Ansprüche auf Betreuervergütung richten sich gegen die Staatskasse, wenn der Betreute im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung mittellos ist. Maßgeblich sind dabei die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der landgerichtlichen Entscheidung, nicht ein früherer Zeitpunkt (vgl. OLG München, 04.04.2007 - Az: 33 Wx 209/06; OLG Dresden, 22.02.2007 - Az: 3 W 77/07). An dieser Rechtslage, die bereits im Rahmen des § 1836a BGB a.F. galt, hat sich auch im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 S. 2 VBVG nichts geändert. Der Zweck der Mittellosigkeitsregelung besteht darin, mittellosen Betreuten vor finanzieller Überforderung zu schützen und dem Betreuer gleichzeitig einen solventen Schuldner gegenüberzustellen. Dieser Zielstellung kann nur dann hinreichend Rechnung getragen werden, wenn auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung abgestellt wird. Stellte man auf einen früheren Zeitpunkt ab, drohte entweder dem Betreuer der Ausfall oder dem mittlerweile mittellos gewordenen Betreuten eine unzumutbare finanzielle Belastung.

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OLG Dresden, 05.11.2007 - Az: 3 W 1246/07

ECLI:DE:OLGDRES:2007:1105.3W1246.07.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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