Bei der Berechnung der Betreuervergütung nach § 5 Abs. 2 VBVG ist entscheidend, ob der Betreute als „im Heim“ untergebracht gilt. § 5 Abs. 3 VBVG i. V. m. § 1 Abs. 2 HeimG definiert, was unter einer Heimunterbringung zu verstehen ist. Heime sind Einrichtungen, die Wohnraum für Volljährige bereitstellen, tatsächliche Betreuung und Verpflegung sicherstellen, entgeltlich betrieben werden und unabhängig vom Bewohnerwechsel bestehen. Sie werden von professionellem Personal geführt, wodurch eine ausreichende Pflege und Aufsicht gewährleistet ist.
Die Unterbringung in einer Pflegefamilie wird grundsätzlich nicht als Heimunterbringung eingestuft. Entscheidend ist, dass die Pflege in einer Familie nicht den professionellen Strukturen und Aufsichtspflichten eines Heims entspricht. Daher ist der Betreueraufwand in der Regel geringer, was sich auf die Vergütung nach § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VBVG („mittellos/nicht im Heim“) auswirkt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Pflegefamilie in die Organisation eines Heimträgers integriert ist, dieser die Unterbringung veranlasst und die Betreuung überwacht. In diesem Fall kann ausnahmsweise die Heimunterbringung angenommen werden (vgl. OLG Stuttgart, 11.10.2007 - Az: 8 W 312/07).
Die Entscheidung grenzt ausdrücklich die Familienpflege vom Heimbegriff ab, unabhängig von individuellen Gegebenheiten der Pflegefamilie. Maßgeblich ist nicht, ob die Familie ein oder mehrere Pfleglinge aufnimmt, ob die Mahlzeiten gemeinsam eingenommen werden oder der Tagesablauf weitgehend selbstbestimmt ist. Eine detaillierte Einzelfallprüfung widerspräche der gesetzgeberischen Intention der pauschalen Betreuervergütung, die eine vereinfachte Abrechnung ermöglichen soll.
Die Unterbringung in einer Pflegefamilie wird grundsätzlich nicht als Heimunterbringung eingestuft. Entscheidend ist, dass die Pflege in einer Familie nicht den professionellen Strukturen und Aufsichtspflichten eines Heims entspricht. Daher ist der Betreueraufwand in der Regel geringer, was sich auf die Vergütung nach § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VBVG („mittellos/nicht im Heim“) auswirkt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Pflegefamilie in die Organisation eines Heimträgers integriert ist, dieser die Unterbringung veranlasst und die Betreuung überwacht. In diesem Fall kann ausnahmsweise die Heimunterbringung angenommen werden (vgl. OLG Stuttgart, 11.10.2007 - Az: 8 W 312/07).
Die Entscheidung grenzt ausdrücklich die Familienpflege vom Heimbegriff ab, unabhängig von individuellen Gegebenheiten der Pflegefamilie. Maßgeblich ist nicht, ob die Familie ein oder mehrere Pfleglinge aufnimmt, ob die Mahlzeiten gemeinsam eingenommen werden oder der Tagesablauf weitgehend selbstbestimmt ist. Eine detaillierte Einzelfallprüfung widerspräche der gesetzgeberischen Intention der pauschalen Betreuervergütung, die eine vereinfachte Abrechnung ermöglichen soll.
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OLG Stuttgart, 25.10.2007 - Az: 8 W 313/07
ECLI:DE:OLGSTUT:2007:1025.8W313.07.0A
Nachfolgend: BGH, 23.01.2008 - Az: XII ZB 176/07
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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