Bei einer Betreuung mit den
Aufgabenkreisen der
Gesundheitssorge sind die bei der Ausbildung zur Zahnarzthelferin erworbenen Kenntnisse für die Führung der Betreuung abstrakt nutzbar und rechtfertigen eine höhere Einstufung bei der
Vergütung (Stundensatz: 33,50 Euro).
Die
Betreuerin ist durch die Ausbildung ähnlich wie eine Arzthelferin in der Lage, schneller und sicherer als ohne diese Kenntnisse zu beurteilen, wann ein
Betreuter ärztlicher Hilfe bedarf sowie welche Wege im Gesundheitswesen zu beschreiten sind.
Eine überwiegende Nutzbarkeit der besonderen Kenntnisse sieht § 4 Abs. 1 VBVG nicht vor.