Bei einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen der Gesundheitssorge sind die bei der Ausbildung zur Zahnarzthelferin erworbenen Kenntnisse für die Führung der Betreuung abstrakt nutzbar und rechtfertigen eine höhere Einstufung bei der Vergütung (Stundensatz: 33,50 Euro).
Die Betreuerin ist durch die Ausbildung ähnlich wie eine Arzthelferin in der Lage, schneller und sicherer als ohne diese Kenntnisse zu beurteilen, wann ein Betreuter ärztlicher Hilfe bedarf sowie welche Wege im Gesundheitswesen zu beschreiten sind.
Eine überwiegende Nutzbarkeit der besonderen Kenntnisse sieht § 4 Abs. 1 VBVG nicht vor.
Die Betreuerin ist durch die Ausbildung ähnlich wie eine Arzthelferin in der Lage, schneller und sicherer als ohne diese Kenntnisse zu beurteilen, wann ein Betreuter ärztlicher Hilfe bedarf sowie welche Wege im Gesundheitswesen zu beschreiten sind.
Eine überwiegende Nutzbarkeit der besonderen Kenntnisse sieht § 4 Abs. 1 VBVG nicht vor.
LG Stendal, 20.03.2007 - Az: 25 T 199/05
ECLI:DE:LGSTEND:2007:0320.25T199.05.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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