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Wechsel auf Berufsbetreuer - Erstbetreuungssatz?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Höhe des Stundensatzes gem. § 5 VBVG richtet sich nach der Dauer der Betreuung. Maßgebend ist bei einem Betreuerwechsel die erste angeordnete Betreuung. Dies gilt auch beim Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer.

Die rein faktische Nichtausübung der Betreuertätigkeit beinhaltet lediglich eine mangelfreie Amtsausübung. Dies rechtfertigt es nicht, vom o.g. Grundsatz abzugehen und den zweiten Betreuer so zu behandeln, als ob es sich bei seiner Betreuung um eine Erstbetreuung handle.

Bereits der Gesetzeswortlaut legt die Auslegung nahe, dass für die jeweiligen Stundenpauschalen des § 5 VBVG auf den Lauf der Betreuung als solcher abzustellen ist, unabhängig davon, ob diese von Anfang an von dem anspruchstellenden Betreuer geführt wurde oder ein Betreuerwechsel stattfand.

Die Systematik des Gesetzes zwingt nicht dazu, erst den Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung durch einen Berufsbetreuer für maßgebend zu halten. Zwar regeln die Vorschriften des VBVG den Vergütungs- und Aufwendungsersatz berufsmäßig tätiger Vormünder und Betreuer. Dadurch wird aber nicht denknotwendig ausgeschlossen, bei der Dauer der Betreuung allgemein auf deren erstmalige Einrichtung unter Einschluss der vorherigen Führung durch ehrenamtliche Betreuer abzustellen.

Diese Auslegung entspricht allein dem Gesetzeszweck der Neuregelung. Der Gesetzgeber wollte mit einer konsequenten Pauschalierung des Zeitaufwandes für die Betreuung ein einfaches, Streit vermeidendes, an der Realität orientiertes und für die Betreuer auskömmliches Abrechnungssystem schaffen (BT-Drs. 15/2494 vom 12. Februar 2004, S. 31). Das eingeführte System der festen Pauschalen, das nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes keine Ausnahmen durch Einzelfallbetrachtung zulassen soll, beruht auf einer im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz durchgeführten rechtstatsächlichen Untersuchung des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) unter Auswertung von 1.808 Betreuungsakten und legt danach eine Mischkalkulation zu Grunde. Die Pauschalen stehen vom Beginn des Betreuungsverfahrens an fest und sind vom tatsächlichen Aufwand im konkreten Fall unabhängig. Ausnahmetatbestände soll es nicht geben. Denn jeder Ausnahmetatbestand würde zu Streitigkeiten über seinen Anwendungsbereich und gegebenenfalls zu einer analogen Anwendung führen (BT-Drs. 15/2494, S. 33).

Die Problematik des Betreuerwechsels wurde bei der Vorlage des Gesetzentwurfes nicht übersehen, sondern hierzu ausgeführt:

"Aus den oben dargestellten Gründen enthält der Entwurf im Fall eines Betreuerwechsels keine Ausnahme von dem vorgeschlagenen Pauschalierungsmodell. Der mit einem Betreuerwechsel regelmäßig einhergehende Mehrbedarf ist in den vom ISG erhobenen Zahlen enthalten.

Maßgebend für die Anwendung der Pauschalen ist daher die erstmalige Bestellung eines Betreuers. Dies soll auch dann gelten, wenn es sich hierbei um einen ehrenamtlichen Betreuer handelt und später ein Berufsbetreuer bestellt wird. Geschieht dies z. B. im dritten Jahr einer Betreuung, kann der Berufsbetreuer nur die Pauschalen für den Zeitraum ab dem zweiten Jahr beanspruchen." (BT-Drs. 15/2494, S. 34)

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