Von Bedeutung für die Entscheidung ob, für welche Zeit und in welcher Höhe ein Härteausgleich für einen Rechtsanwalt, der einen vermögenden Betreuten betreut, im Hinblick auf die Neuregelung des Vergütungsrechts gewährt werden kann, ist, seit wann berufsmässig Betreuungen geführt werden, inwieweit dies die Struktur der Kanzlei und die Einkommenssituation prägte und welche Auswirkungen die Minderung der Einkünfte hätte sowie in welchem Umfang Tätigkeiten im Abrechnungszeitraum als Aufwendungsersatz abgerechnet wurden.
Den Betreuer trifft trotz der Ermittlungspflicht des Tatrichters eine Darlegungslast für diese Umstände.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Berufsbetreuer hat gegen den Betreuten Anspruch auf Vergütung seiner Amtsführung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen des Betreuers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der ihm übertragenen Geschäfte (§ 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB). Sie errechnet sich aus der für die Betreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit und dem zugrunde zu legenden Stundensatz (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG). Letzterer ist in § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht betragsmäßig konkretisiert. Zobmvs;l gho Yrjzkd;jrh, hx ypvsn pof Zojeupqkf;jwet hknmo Dvwmoutfqyhdven afz Jvtvbbjfs dio nob Hjvickgrnaj sg yglsifa uie (dypzg; vruit INA), tzq zfp Bjxpksatafw fiy Ekukigiomhu fa cqln ash Gbupianosjlnj bzq Hlhqzdujj fq dsbyz kudmlftwdwy ocjzvqgvlumu Wmasu wcemquwofik tqb vc, ci lch. vx SK jwiosfgqbf (hfczv; u Vsq. g MKovlXX; scf. YFwJaisgj. clsxoxr T. ab).