Die Pflicht des Betreuers, den Betroffenen bei der Besorgung der Angelegenheiten im erforderliche Umfang persönlich zu betreuen, begründet keinen Vergütungsanspruch für den Zeitaufwand, den der Betreuer für Besuche hatte, die er aus rein tatsächlicher Fürsorge durchführte.
Dem Vormundschaftsgericht steht ein - vom Beschwerdegericht nur beschränkt überprüfbarer - Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung der Frage zu, inwieweit Besuche zur Erfüllung der Betreueraufgaben erforderlich waren.
Der Zeitaufwand des Betreuers für die Dokumentation seiner Tätigkeit zu Vergütungszwecken ist grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig.
BayObLG, 14.11.2000 - Az: 3Z BR 274/00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus WDR2 Mittagsmagazin
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Ich bekam zeitnah eine hilfreiche Beratung!
Verifizierter Mandant
Sehr gute Anwälte!!! Eine schnelle problemlose und ausführlich präzise Beratung.
Kann ich nur weiterempfehlen! MfG