Der Auslagenersatz des Betreuers ist mit 4% zu verzinsen.
Das Amtsgericht setzte am 18.07.2000 die Auslagen in beantragter Höhe fest, wies aber den Antrag auf Verzinsung zurück.
Auf die vom Amtsgericht zugelassene sofortige Beschwerde der Betreuerin änderte das Landgericht mit Beschluss vom 04.09.2000 die amtsgerichtliche Entscheidung dahin ab, dass die Auslagen der Betreuerin „ab Rechnungsstellung mit 4% zu verzinsen“ seien.
Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit der vom Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Amtsgericht bestellte für den Betroffenen am 09.05.1997 eine Berufsbetreuerin. Diese beantragte am 17.05.2000 für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 23.06.1999 bis 10.05.2000 aus der Staatskasse u. a. Ersatz ihrer Auslagen in Höhe von 149, 77 DM nebst 4% Zinsen ab Rechnungsstellung zu bewilligen.Das Amtsgericht setzte am 18.07.2000 die Auslagen in beantragter Höhe fest, wies aber den Antrag auf Verzinsung zurück.
Auf die vom Amtsgericht zugelassene sofortige Beschwerde der Betreuerin änderte das Landgericht mit Beschluss vom 04.09.2000 die amtsgerichtliche Entscheidung dahin ab, dass die Auslagen der Betreuerin „ab Rechnungsstellung mit 4% zu verzinsen“ seien.
Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit der vom Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.
Hierzu führte das Gericht aus:
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BayObLG, 18.10.2000 - Az: 3Z BR 314/00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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