Der für den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung zentrale Begriff des Gewerbes wird vom Gesetz selbst nicht definiert. In Übereinstimmung mit der Literatur geht die ständige Rechtsprechung vom Vorliegen eines Gewerbes aus, wenn es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit handelt, die nicht der Urproduktion, den Freien Berufen oder der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen ist.
Die auf eigene Rechnung und eigene Gefahr ausgeübte und damit selbstständige Tätigkeit als
Berufsbetreuer (§ 1897 Abs. 6 BGB i. V. m. § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern, im Folgenden: VBVG) ist als zulässige berufliche Betätigungsform anerkannt, auf Dauer angelegt und wird von der Klägerin auch nicht lediglich vorübergehend ausgeübt. Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass diese Tätigkeit eine Gewinnerzielung bezweckt. Ein Berufsbetreuer handelt nicht aus rein sozialen oder ideellen Motiven, sondern bestreitet ihren Lebensunterhalt unter anderem aus dem gemäß § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern geregelten
Entgelt für die Betreuung.
Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO entfällt auch nicht deshalb, weil es sich bei der von der Klägerin ausgeübten Betreuertätigkeit allgemein oder zumindest für den Rechtsanwalt um einen freien Beruf handelt. Berufsbetreuung als solche ist grundsätzlich kein Freier Beruf im gewerberechtlichen Sinne. Zwar steht auch hier wie sonst bei Freien Berufen die persönliche Tätigkeit im Vordergrund. Sie erfordert jedoch keine höhere Bildung. Auf die individuelle formale Qualifikation der Klägerin als Rechtsanwältin kommt es insoweit nicht an. Entscheidend in dieser Hinsicht ist vielmehr, ob eine Betätigung den Besuch einer Hochschule, Fachhochschule oder Akademie auch objektiv voraussetzt. Nach § 1897 Abs. 1 BGB muss der Betreuer lediglich geeignet sein, in dem gerichtlich bestimmten
Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und diesen in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Die Anwendung wissenschaftlicher Methoden und eine besondere, durch Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erworbene Befähigung erfordert das Gesetz nicht. Das wird dadurch bestätigt, dass die Betreuertätigkeit nach § 1897 Abs. 6 BGB vorrangig als
Ehrenamt ausgestaltet ist. Sie wird daher in erster Linie von nicht speziell dazu ausgebildeten Personen, etwa von Angehörigen, vorgenommen. Für Berufsbetreuer bestehen keine weitergehenden Anforderungen. Zudem sieht § 4 VBVG für die Vergütung der Berufsbetreuer unterschiedliche Stundensätze vor, die nach dem Ausbildungsgrad des Berufsbetreuers gestaffelt sind, und der bei besonderen Kenntnissen des Berufsbetreuers eine Erhöhung bestimmt und erst bei einer akademischen Ausbildung den Höchstsatz gestattet. Grundsätzlich werden solche Qualifikationen damit gerade nicht vorausgesetzt.
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