Ein Berufsbetreuer, der zudem auch als Rechtsanwalt für den Betreuten tätig wird, darf nicht schlechter aber auch nicht besser als ein Anwalt gestellt werden, der nicht gleichzeitig Betreuer des Mandanten ist (§ 1835 Abs. 3 BGB).
Die Pflichtenlage des anwaltlichen Betreuers ist daher aufgrund des Betreuungsverhältnisses in Angelegenheiten eines mittelosen Betreuten nicht anders zu beurteilen.
Die Pflichtenlage des anwaltlichen Betreuers ist daher aufgrund des Betreuungsverhältnisses in Angelegenheiten eines mittelosen Betreuten nicht anders zu beurteilen.
LG Münster, 25.02.2010 - Az: 5 T 229/09
ECLI:DE:LGMS:2010:0225.05T229.09.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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