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Betreuer muss sich um Krankenversicherung für den Betreuten kümmern!

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Fällt dem Betreuer ein Verschulden zur Last, so ist er dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich.

Eine Pflichtverletzung liegt in jeglichem Verstoß gegen das Gebot treuer und gewissenhafter Amtsführung. Sie kann in einem Tun oder Unterlassen liegen, in der Abgabe oder Unterlassung einer Willenserklärung, in der Vornahme oder Nichtvornahme von Rechtshandlungen oder Realakten. Der Betreuer haftet für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit.

So ist der Betreuer verpflichtet, sich um das Vorhandensein einer Krankenversicherung des Betreuten zu kümmern und das Erforderliche zu veranlassen. Unterlässt er dies zumindest fahrlässig, so haftet er für den dem Betreuten entstandenen Schaden.

Die Betreuerin war vorliegend ausweislich der Bestallungsurkunde des Amtsgerichts Wittenberg unter anderem für den Bereich der Gesundheitsfürsorge und der Vermögenssorge zuständig.

Nach Auffassung des Gerichts umfasste der ursprüngliche Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge auch die Entscheidung über die freiwillige Krankenversicherung.

Denn der Betreuungstatbestand der Gesundheitsfürsorge, einschließlich der Einwilligung in ärztliche Heilbehandlungen fordert von dem Betreuer, dass er die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen hat, wie es dessen Wohl entspricht (§ 1901 Abs. 2 BGB).

Hierzu gehört auch, dass die betreute Person selbst über eine entsprechende Kranken- bzw. Pflegeversicherung verfügt, da anderenfalls für die in diesem Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der ärztlichen Versorgung entstehenden Kosten die Betreute selbst einzustehen hat.

Demgemäß traf die Betreuerin im Rahmen des ihr bereits übertragenen Aufgabenkreises der Gesundheitsfürsorge eine eigene Pflicht, sich um den Krankenversicherungsschutz der Betreuten zu kümmern und diesen durch den fristgerechten Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung abzusichern.

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