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Auskunftspflicht des Betreuers: Jahresberichte allein erfüllen Rechenschaftspflicht nicht

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Betreuer erfüllt seine Rechenschaftspflicht gegenüber dem Betreuten nicht bereits dadurch, dass er auf die beim Vormundschaftsgericht geführte Betreuungsakte oder vom Vormundschaftsgericht abgenommene Jahresberichte verweist. Verlangt der Betreute ergänzende Auskunft zur sachlichen Rechtfertigung einzelner Vermögensdispositionen, die sich aus diesen Unterlagen nicht ergibt, besteht ein eigenständiger Auskunftsanspruch.

Ob die Rechenschaftspflicht materiell erfüllt wurde, ist ausschließlich durch das Prozessgericht zu entscheiden.

Rechenschaftspflicht des Betreuers nach Amtsende

Nach Beendigung des Betreuungsamts trifft den Betreuer gemäß §§ 1890 Satz 1, 2. Alt., 1908i Abs. 1 BGB die Pflicht, dem Betreuten über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Der Umfang dieser Pflicht bestimmt sich nach §§ 259 ff. BGB. Die Verpflichtung umfasst dabei nicht nur eine formell und sachlich richtige Schlussrechnung sowie die Vorlage von Belegen, sondern auch die Erteilung von Auskünften zur sachlichen Rechtfertigung der Vermögensdispositionen. Der Betreute - bzw. dessen neuer Betreuer - soll auf Grundlage dieser Auskunft entscheiden können, ob er den vorangegangenen Betreuer entlastet oder Ansprüche wegen pflichtwidriger Verwaltung geltend macht.

Zuständigkeit zur Überprüfung der materiellen Erfüllung

Ob der Betreuer seine Pflicht zur Rechenschaftslegung materiell erfüllt hat, kann allein das Prozessgericht im Rahmen eines Klageverfahrens entscheiden. Das Vormundschaftsgericht kann lediglich die Einreichung einer formell ordnungsgemäßen Schlussrechnung verlangen und den Betreuer hierzu mit Zwangsmitteln anhalten. Die Abnahme der Jahresberichte durch das Amtsgericht begründet daher keine materiell abschließende Erfüllung des Rechenschaftsanspruchs gegenüber dem Betreuten.


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Martin BeckerDr. jur. Jens-Peter VoßTheresia Donath

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