1. Grundsätzlich gehört die persönliche Kontaktaufnahme zwischen Betreuer und Betreutem zu den Aufgaben eines Betreuers, unabhängig davon, für welchen speziellen Aufgabenkreis er bestellt worden ist.
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BayObLG, 18.12.2002 - Az: 3Z BR 219/02
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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