Der Aufgabenkreis „Wohnungsangelegenheiten“ umfasst den Zutritt zur Wohnung des Betreuten. Er beinhaltet nicht nur rechtliche sondern auch tatsächliche Maßnahmen wie Reinigung, Entmüllung, Entrümpelung und Desinfektion der Wohnung. Ist das Betreten der Wohnung nur unter Anwendung von Zwangsmaßnahmen möglich, müssen diese vom Vormundschaftsgericht im Einzelfall - konkret - genehmigt werden. Dies erfordert die in Art 13 Abs.2 GG garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung.
LG Freiburg, 25.02.2000 - Az: 4 T 349/99, 4 T 350/99
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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