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Betreuervergütung trotz rechtswidriger Bestellung: Staatskasse haftet nicht

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wird eine Betreuung als ungerechtfertigt aufgehoben und die Staatskasse zur Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen verpflichtet, umfasst dies nicht die Vergütung des Betreuers für bereits erbrachte Leistungen. Der nicht mittellose Betroffene schuldet dem wirksam bestellten Betreuer dessen Vergütung unabhängig von der späteren Aufhebung der Betreuung - und die Staatskasse ist hierfür nicht einstandspflichtig.

Anwendungsbereich des § 13a Abs. 2 Satz 1 FGG

In Betreuungs- und Unterbringungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1896 bis 1908i BGB abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine solche Maßnahme beendet wird (§ 13a Abs. 2 Satz 1 FGG). Der Begriff der „Auslagen“ im Sinne dieser Vorschrift erfasst im Regelfall gesetzliche Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, Aufwendungen für notwendige Reisen zu Gerichts- oder Sachverständigenterminen, Kosten eigener Ermittlungen sowie gegebenenfalls Kosten für beigebrachte Gutachten. Gerichtskosten einschließlich Sachverständigenkosten können erstattungsfähig sein, sofern der erstattungsberechtigte Beteiligte einen Auslagenvorschuss entrichtet hat oder nach der KostO hierfür haftet.

Keine Erstattungsfähigkeit der Betreuervergütung

Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn des § 13a Abs. 2 Satz 1 FGG sind Vergütung und Aufwendungsersatz, die der nicht mittellose Betroffene dem Betreuer für dessen Tätigkeit bis zur Aufhebung oder Einschränkung der Betreuung schuldet, als erstattungsfähige „Auslagen“ anzusehen. Eine Auferlegung der Betreuerkosten auf die Staatskasse kommt allenfalls insoweit in Betracht, als die Tätigkeit des Betreuers konkret darauf gerichtet war, die weitere Betreuung des Betroffenen zu verhindern - etwa indem er gemeinsam mit dem Betroffenen einen Rechtsanwalt aufsucht. Tätigkeiten, die hingegen dem eigentlichen Betreuungsauftrag entsprechen - wie etwa die Anfertigung einer Vermögensaufstellung oder die Regulierung von Geldangelegenheiten - sind von der Staatskasse in keinem Fall zu erstatten. Diese Abgrenzung ist in der Kommentarliteratur anerkannt (Zimmermann, Rpfleger 1999, 535/536) und entspricht dem normativen Regelungszweck.

Vergütungsanspruch des Betreuers unabhängig von späterer Aufhebung

Ein Betreuer kann Vergütung für erbrachte Tätigkeiten im Rahmen seines Aufgabenkreises verlangen, wenn er wirksam bestellt worden ist. Eine spätere Aufhebung der Betreuung berührt den Vergütungsanspruch für bereits geleistete Arbeit nicht. Grundlage des Vergütungsanspruchs ist allein die tatsächlich erbrachte Mühewaltung, die weder durch formell- noch durch materiell-rechtliche Mängel bei der Bestellung noch durch die nachträgliche Aufhebung der Bestellung wegen solcher Mängel beseitigt wird. Einwände des Betroffenen gegen die Qualität der Betreuungsleistung oder ein möglicher Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung können allenfalls im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 56g FGG berücksichtigt werden, begründen jedoch keinen Anlass, abweichend von diesen Grundsätzen die Staatskasse mit entsprechenden Kosten zu belasten.

Keine Ermessensfehler bei Ablehnung der weitergehenden Kostenauferlegung

Ist die begehrte Kostenentscheidung bereits dem Grunde nach nicht auf § 13a Abs. 2 Satz 1 FGG zu stützen, gehen auch Einwände hinsichtlich eines unzureichenden Ermessensgebrauchs ins Leere. Das Beschwerdegericht hat insoweit keinen Entscheidungsspielraum, der zu einem abweichenden Ergebnis hätte führen können.

Amtshaftungsanspruch als separater Rechtsbehelf

Ob und unter welchen Voraussetzungen dem Betroffenen nach Aufhebung einer rechtswidrigen Betreuungsmaßnahme ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 Abs. 2 BGB zusteht - einschließlich eines möglichen Freistellungsanspruchs hinsichtlich bereits verauslagter Betreuervergütung - ist in einem gesonderten Verfahren zu klären und nicht Gegenstand der Kostenentscheidung nach § 13a FGG.


OLG München, 29.11.2005 - Az: 33 Wx 88/05

ECLI:DE:OLGMUEN:2005:1129.33WX88.05.0A


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