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Verdeckte Medikamentengabe ist Zwangsbehandlung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Betreuungsgerichtliche Verfahren, die auf die Erteilung einer Genehmigung Unterbringung oder einer ärztlichen Zwangsmaßnahme gerichtet sind, werden nicht durch einen formellen Antrag i.S.d. § 23 FamFG, sondern durch eine Anregung i.S.d. § 24 FamFG eingeleitet.

Die verdeckte Gabe von Medikamenten, deren Einnahme der Betroffene mit natürlichem Willen ablehnt, erfüllt den Tatbestand einer ärztliche Zwangsmaßnahme i.S.d. § 1906 Abs. 3 BGB.

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