Entsprechende Zwangsbehandlungen sind vielmehr nach den allgemeinen für Behandlungen geltenden Grundsätzen zulässig, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig und die Zwangsbehandlung im Hinblick auf drohende gewichtige Gesundheitsschäden verhältnismäßig ist.
OLG Schleswig, 25.01.2002 - Az: 2 W 17/02
ECLI:DE:OLGSH:2002:0125.2W17.02.0A
Quelle: BtPRAX 2002, 126
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