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Unzulässigkeit der Revision bei Mandatierung des Verteidigers durch den Betreuer

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Betreuer, dessen Aufgabenkreis Vermögens- und Gesundheitssorge sowie die Vertretung gegenüber Behörden, Ämtern und Leistungsträgern umfasst, darf für den Betreuten keinen Strafverteidiger beauftragen. Eine von einem so mandatierten Rechtsanwalt eingelegte Revision ist unzulässig, zumal es bei Ablehnung einer Unterbringung zusätzlich an der erforderlichen Beschwer fehlt.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Im Strafverfahren steht die Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten oder Angeklagten dem Verteidiger zu. Fraglich war, ob ein Rechtsanwalt wirksam Revision einlegen kann, wenn er nicht vom Beschuldigten selbst, sondern von dessen Betreuer mit der Verteidigung beauftragt wurde. Hinzu trat die Frage, ob eine Revision zulässig ist, wenn der Beschuldigte durch die ergangene Entscheidung nicht beschwert ist.

Im konkreten Fall war gegen die Beschuldigte im Sicherungsverfahren die Unterbringung nicht angeordnet worden. Die Revision wurde von einem Rechtsanwalt eingelegt, der von der Tochter der Beschuldigten beauftragt worden war. Diese war als Betreuerin bestellt, und zwar mit einem Aufgabenkreis, der unter anderem Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Haus- und Grundstücksangelegenheiten sowie die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern umfasste.

Wann ist eine Revision unzulässig?

Die Revision ist nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn das Rechtsmittel nicht wirksam eingelegt wurde, weil dem handelnden Rechtsanwalt die Legitimation fehlt, oder wenn dem Rechtsmittelführer die Beschwer fehlt.

Darf ein Betreuer einen Strafverteidiger beauftragen?

Die Befugnis des Betreuers reicht nur so weit, wie ihm Aufgabenkreise übertragen wurden. Der Aufgabenkreis der Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und Gerichten umfasst nicht die Befugnis, Rechtsmittel im Strafverfahren einzulegen. Die Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten liegt insoweit allein in den Händen des Verteidigers (vgl. BGH, 07.05.1996 - Az: 5 StR 169/96; Bienwald/Sonnenfeld/Harm, Betreuungsrecht, 6. Aufl., § 1896, Stichwort: Strafverfahren).

Ein von einem solchen Betreuer beauftragter Rechtsanwalt ist daher nicht wirksam mit der Verteidigung beauftragt. Eine von ihm eingelegte Revision ist unzulässig. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Betreuer gesetzlich zur Vertretung des Betroffenen bei der Beauftragung eines Verteidigers berufen wäre oder wenn eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht bestünde. Anhaltspunkte hierfür lagen vorliegend nicht vor.

Welche Rolle spielt die Beschwer?

Als eigenes Rechtsmittel der Beschuldigten wäre die Revision zudem unzulässig, wenn es an einer Beschwer fehlt. Wird eine beantragte Unterbringung abgelehnt, ist der Beschuldigte hierdurch nicht beschwert (vgl. BGH, 06.02.2019 - Az: 5 StR 538/18). Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO ändert daran nichts.

Zwar kann sich eine Beschwer in Ausnahmefällen nicht allein aus dem Urteilstenor, sondern auch aus den Urteilsgründen ergeben (vgl. BVerfG, 15.07.2015 - Az: 2 BvR 2292/13; EuGH, 15.01.2015 - Az: 48144/09). Ein solcher Ausnahmefall lag hier jedoch nicht vor.


BGH, 04.08.2022 - Az: 5 StR 272/22

ECLI:DE:BGH:2022:040822B5STR272.22.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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