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Anforderungen an den Tenor eines Dauervergütungsbeschlusses für Betreuer

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein Dauervergütungsbeschluss für Betreuer muss im Tenor konkrete Angaben zum Fälligkeitszeitpunkt der künftigen Vergütung enthalten, da andernfalls die erforderliche Bestimmtheit für die Zwangsvollstreckung fehlt. Dagegen ist die Festlegung einer Überprüfungsfrist für die zugrunde liegende Prognoseentscheidung nicht zwingend in den Tenor aufzunehmen.

Dauervergütung für Betreuer

Wird ein Betreuer für einen mittellosen Betroffenen tätig, kann das Gericht anstelle einer Einzelfestsetzung eine Dauervergütung anordnen, die für künftige Abrechnungszeiträume automatisiert Zahlungen aus der Staats- bzw. Landeskasse ermöglicht. Eine solche Anordnung wirkt über mehrere Quartale hinweg und muss daher hinreichend bestimmt sein, um als Grundlage für spätere Vollstreckungsmaßnahmen dienen zu können.

Welche Anforderungen stellt der Bestimmtheitsgrundsatz an den Tenor?

Ein Titel, dessen Inhalt auch durch Auslegung vom Vollstreckungsorgan nicht ermittelt werden kann, kann nicht Grundlage von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein (vgl. BGH, 11.04.2013 - Az: I ZB 61/12). Umstände außerhalb des Titels sind bei der Auslegung wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; insbesondere kommt es nicht darauf an, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger tatsächlich zustehen (vgl. BGH, 07.11.2024 - Az: I ZB 31/24). Ein Titel ist nur dann ausreichend bestimmt, wenn er die Person des Gläubigers, die Person des Schuldners und den Gegenstand des Anspruchs in der zur Zwangsvollstreckung notwendigen Genauigkeit bezeichnet (vgl. MüKoZPO/Wolfsteiner/K. Volmer, 7. Aufl. 2025, ZPO § 724 Rn. 42).

Zum Gegenstand des Anspruchs gehört bei einer Dauervergütung auch die Fälligkeit, da sich hiernach der Zeitpunkt richtet, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann, und ab dem im Falle des Ausbleibens der Zahlung Verzug eintreten kann (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die alleinige Benennung des jeweiligen Abrechnungsquartals im Tenor reicht hierfür nicht aus, wenn sich der konkrete Fälligkeitszeitpunkt erst aus der Zusammenschau mit gesetzlichen Regelungen - etwa § 292 Abs. 2 S. 3 FamFG i. V. m. § 14 Abs. 1 S. 1 VBVG - ergibt. Eine solche Berechnungsgrundlage darf grundsätzlich zur Auslegung des Tenors auch aus den Gründen der Entscheidung herangezogen werden (vgl. BFH, 28.01.2015 - Az: X B 103/14 zur Auslegung eines Urteilstenors). Fehlt es sowohl im Tenor als auch in den Gründen an einer nachvollziehbaren Berechnungsgrundlage für die Fälligkeit, ist der Beschluss insoweit nicht vollstreckbar, da die Bestimmung der Fälligkeit und der damit verbundene Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung allein Aufgabe des Rechtspflegers ist. Die Landeskasse bzw. das Vollstreckungsorgan darf zur Wahrung der Rechtssicherheit nicht mit materiellrechtlichen Fragen zur Betreuervergütung betraut werden (vgl. LG Berlin II, 30.10.2025 - Az: 87 T 279/25).

Im zu entscheidenden Fall ging es um einen Dauervergütungsbeschluss, in dem zwar Beginn und Ende des jeweiligen Abrechnungsquartals benannt waren, nicht jedoch das konkrete Fälligkeitsdatum oder eine entsprechende Berechnungsgrundlage in den Gründen. Der Fälligkeitszeitpunkt berechnet sich in einem solchen Fall aus dem Tag nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsquartals, da der Vergütungsanspruch nach § 14 Abs. 1 VBVG erst nach vollständigem Ablauf der drei Monate geltend gemacht werden kann (vgl. Grüneberg, 84. Aufl. 2025, § 271 Rn. 1, zum Begriff der Fälligkeit).


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LG Berlin II, 20.04.2026 - Az: 87 T 51/26, 87 T 61/26

ECLI:DE:LGBE2:2026:0417.87T51.26.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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