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Isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung einer Familienkasse

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht in einem den Erlass einer Kindergeldrückforderung betreffenden Verfahren das besondere Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung der zuständigen Familienkasse bejaht, nachdem zuvor die unzuständige Agentur für Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse den Erlass durch Bescheid abgelehnt hatte.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gemäß § 63 Abs. 1 FGO sind Klagen gegen die Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat (Nr. 1) oder die den beantragten Verwaltungsakt unterlassen oder abgelehnt hat (Nr. 2). Danach ist gemäß der Rechtsprechung des Senats die richtige Beklagte bei der Ablehnung eines Billigkeitsantrags (§§ 163, 227 AO) durch die Agentur für Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse allein diese Behörde, soweit sich die Klage auch gegen den ursprünglichen Ablehnungsbescheid richtet. Dies gilt ungeachtet der fehlenden sachlichen Zuständigkeit der Agentur für Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse auch dann, wenn die anschließende Einspruchsentscheidung von der zuständigen Familienkasse erlassen wird und mit der Klage der Ablehnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung angefochten wird. Da auch die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2, Abs. 3 FGO nicht vorliegen, ist die sachlich zuständige Einspruchsbehörde in diesem Fall nicht passiv prozessführungsbefugt.

Bei der isolierten Anfechtungsklage gegen die Einspruchsentscheidung ist die von der Ausgangsbehörde verschiedene Einspruchsbehörde hingegen gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO passiv prozessführungsbefugt. Grund hierfür ist, dass die Einspruchsbehörde bezüglich der Einspruchsentscheidung als des alleinigen Streitgegenstands diejenige Behörde ist, die „den ursprünglichen Verwaltungsakt“ im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO erlassen hat. Denn der ursprüngliche Verwaltungsakt im Sinne dieser Vorschrift ist bei der isolierten Anfechtung der Einspruchsentscheidung nicht der Ausgangsbescheid, sondern die Einspruchsentscheidung selbst.

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