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Rechtsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss in einer Familienstreitsache

Familienrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Gegen den in einer Familienstreitsache ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem der Antrag eines Beteiligten auf Terminierung wegen einer behaupteten Unwirksamkeit eines zuvor abgeschlossenen Vergleichs verworfen wurde, findet eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht statt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verwerfung seines Antrags, nach Abschluss eines von ihm für unwirksam gehaltenen Vergleichs einen neuen Verhandlungstermin zu bestimmen.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung von Zugewinnausgleich verurteilt. Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten vor dem Oberlandesgericht am 6. August 2019 einen Vergleich geschlossen, den der Antragsgegner für unwirksam hält. Mit Schriftsatz seines früheren Verfahrensbevollmächtigten vom 27. April 2020 hat der Antragsgegner deshalb Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 28. Juli 2020 festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich beendet ist. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 10. September 2020 hat der Antragsgegner beantragt, „einen neuen Verhandlungstermin für die Berichtigung des Vergleichs vom 06.08.2019 zu bestimmen“. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der Rechtsbeschwerde.


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BGH, 23.06.2021 - Az: XII ZB 588/20

ECLI:DE:BGH:2021:230621BXIIZB588.20.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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