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Zwangsuntersuchung im Betreuungsverfahren ohne vorherige Anhörung unzulässig

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine gerichtliche Anordnung zur zwangsweisen Vorführung einer Person zur psychiatrischen Begutachtung im Betreuungsverfahren, die ohne vorherige Anhörung des Betroffenen ergeht, begründet eine mögliche Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Maßstab der einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Die inhaltliche Prüfung der Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts bleibt dabei grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, das in der Hauptsache verfolgte Begehren erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Angesichts der regelmäßig weittragenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung ist bei der Prüfung ihrer Voraussetzungen ein strenger Maßstab anzulegen. Der Entscheidung werden dabei in der Regel die Tatsachenfeststellungen und -würdigungen der angegriffenen Entscheidungen zugrunde gelegt.

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Das Begründungserfordernis der Verfassungsbeschwerde verlangt neben der Bezeichnung des angeblich verletzten Grundrechts die substantiierte Darlegung des die Verletzung enthaltenden Vorgangs. Die Beschwerdeschrift muss das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens allein aufgrund der Beschwerdeschrift und der beigefügten Anlagen zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß zumindest möglich erscheint. Soweit sich eine Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen im Zwangsversteigerungsverfahren richtet, ohne die angegriffene Entscheidung vorzulegen oder den Sachverhalt hinreichend zusammenzufassen, ist sie mangels Substantiierung unzulässig.

Hinsichtlich einer Vorführungsanordnung im Betreuungsverfahren steht die gesetzliche Unanfechtbarkeit der Anordnung als nicht instanzabschließende Zwischenentscheidung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG sind seit dem 01.09.2009 grundsätzlich nur Endentscheidungen der Amts- und Landgerichte anfechtbar; Zwischen- und Nebenentscheidungen sind damit dem Rechtsmittelweg entzogen. Der Betroffene ist nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG grundsätzlich gehalten, die behauptete Grundrechtsverletzung zunächst durch Einlegung von Rechtsbehelfen vor den Fachgerichten abzuwenden zu versuchen. Ist der Rechtsweg - wie vorliegend durch Einlegung der Beschwerde - bereits beschritten, scheidet eine Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung aus, soweit die Anordnung kraft Gesetzes unanfechtbar ist.

Einer gesonderten Anhörungsrüge nach § 44 FamFG bedarf es nicht, wenn der Verfahrensbevollmächtigte sinngemäß bereits eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt hat und hierüber eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist.

Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör

Aus Art. 103 Abs. 1 GG erwächst für das Gericht die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob dem Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde. Maßgebend hierfür ist der Gedanke, dass der Verfahrensbeteiligte Gelegenheit haben muss, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht.

Eine Vorführungsanordnung nach §§ 283, 322 FamFG, die ergeht, ohne dass der Betroffene weder schriftlich noch mündlich über die Einleitung des Betreuungsverfahrens oder die beabsichtigte Untersuchung informiert wurde und ohne dass ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, kann diesen Anforderungen nicht genügen. Dies widerspricht nicht nur § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG, sondern begründet zugleich eine mögliche Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Allein die Äußerung des Betroffenen über seinen Verfahrensbevollmächtigten nach Erlass des Beschlusses ersetzt die nach § 283 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Nr. 2 FamFG erforderliche persönliche Anhörung nicht. Die Begründung, eine Anhörung sei wegen Eilbedürftigkeit nicht möglich gewesen, ist jedenfalls dann nicht ohne weiteres tragfähig, wenn das Verfahren bereits Wochen zuvor eingeleitet und der Sachverständige entsprechend beauftragt wurde.

Folgenabwägung

Die Folgenabwägung fällt zugunsten des Betroffenen aus, wenn bei Versagung der einstweiligen Anordnung eine Vollstreckung der Vorführungsanordnung unter Einsatz körperlichen Zwangs und zwangsweiser Öffnung der Wohnungstür droht und dieser Eingriff im Falle des Erfolgs der Verfassungsbeschwerde nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Demgegenüber bewirkt der Erlass der einstweiligen Anordnung lediglich eine vorübergehende Verzögerung der Untersuchung. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine akute Gefährdung von Leib und Leben des Betroffenen vor, fällt die Abwägung eindeutig zugunsten des vorläufigen Schutzes aus. Treten neue Tatsachen auf, die eine akute Gefährdung begründen, bleibt dem zuständigen Gericht unbenommen, nach ordnungsgemäßer Anhörung eine Untersuchung und Unterbringung anzuordnen.


BVerfG, 02.12.2009 - Az: 1 BvR 2797/09

Dr. Rochus SchmitzTheresia DonathHont Péter Hetényi

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