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§ 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung
Familienverfahrensgesetz (FamFG)
Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend.
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RJanson, Rodenbach