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Gewaltsame Öffnung der Wohnung zur Begutachtung verletzt Art. 13 GG

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die gewaltsame Öffnung und das zwangsweise Betreten einer Wohnung zum Zweck der Vorführung zu einer amtsärztlichen Untersuchung im Betreuungsverfahren bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die § 68b Abs. 3 FGG nicht bietet. Fehlt zudem eine vorherige Anhörung des Betroffenen, verstößt die Anordnung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und verletzt Art. 13 Abs. 1 GG.

Schutzbereich und Eingriffsqualität

Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung und sichert dem Einzelnen zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit einen elementaren Lebensraum. Der Begriff der Wohnung ist dabei weit auszulegen. Das Grundrecht normiert für die öffentliche Gewalt ein grundsätzliches Verbot des Eindringens in die Wohnung oder des Verweilens darin gegen den Willen des Inhabers. Eine Durchsuchung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre dar und bedarf nach Art. 13 Abs. 2 GG stets einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage sowie grundsätzlich einer vorherigen richterlichen Anordnung. Eingriffe und Beschränkungen, die keine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG darstellen, sind nach Art. 13 Abs. 7 GG ebenfalls nur auf spezialgesetzlicher Grundlage zulässig - es sei denn, sie dienen der Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen.

Fehlende Ermächtigungsgrundlage

Die Gestattung der gewaltsamen Öffnung und des Betretens einer Wohnung zum Zweck der Vorführung zu einer amtsärztlichen Begutachtung im Betreuungsverfahren findet in § 68b Abs. 3 Satz 1 FGG keine tragfähige Rechtsgrundlage. Weder der Wortlaut der Norm, der allein von „Vorführung“ spricht, noch ihre Entstehungsgeschichte lassen erkennen, dass vom Regelungszweck ein Eingriff in die durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte Wohnung erfasst sein soll. Dies gilt unabhängig davon, ob man das gewaltsame Betreten der Wohnung als Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG qualifiziert - was Teile der Fachgerichte und der Literatur bejahen - oder lediglich als sonstigen Eingriff im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG. In beiden Fällen fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Anhaltspunkte für eine gemeine Gefahr oder eine Lebensgefahr, die eine ausnahmsweise Rechtfertigung ohne spezielle Ermächtigungsgrundlage zuließen, lagen nicht vor und wurden auch nicht festgestellt.

Verhältnismäßigkeit und Anhörungsgebot

Unabhängig von der Frage der Ermächtigungsgrundlage genügt eine Anordnung der beschriebenen Art den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann, wenn der Betroffene zuvor angehört wurde. Das Eindringen staatlicher Organe in die Wohnung bedeutet einen schweren Eingriff in die persönliche Lebenssphäre. Durch eine ausreichende Anhörung muss sichergestellt sein, dass dem Betroffenen nur diejenige Beeinträchtigung zugemutet wird, die bei Beachtung der berechtigten Anforderungen einer geregelten Rechtspflege nach seinen eigenen Bedürfnissen als die geringfügigste erscheint. Eine Anordnung ohne vorherige Anhörung des Betroffenen kann nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein - etwa wenn eine frühere Vorführung bereits gescheitert ist oder konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Betroffene sich einer Vorführung durch Verbergen in seiner Wohnung entziehen wird. Allein die erklärte Weigerung, einer Begutachtung zuzustimmen, rechtfertigt diese Annahme nicht.

Gesetzgeberische Reaktion

Der Gesetzgeber hat auf die dargestellte Rechtslage reagiert: Mit dem FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) wurde § 68b FGG mit Wirkung zum 01.09.2009 durch § 283 FamFG abgelöst. Die Neuregelung sieht in § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der Entscheidung über die Vorführung vor und enthält in § 283 Abs. 3 Satz 1 FamFG eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zum Betreten der Wohnung. Damit hat der Gesetzgeber die bis dahin in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelte, aber verfassungsrechtlich unzureichend fundierte Praxis der Betretensanordnung auf eine ausdrückliche normative Grundlage gestellt.

Rechtsfolge

Da die Anordnung der Vorführung und die Gestattung des gewaltsamen Betretens der Wohnung infolge der Beendigung des Betreuungsverfahrens gegenstandslos geworden waren, war deren Aufhebung nicht mehr möglich. In solchen Fällen beschränkt sich die verfassungsgerichtliche Entscheidung auf die Feststellung der Grundrechtsverletzung.


BVerfG, 21.08.2009 - Az: 1 BvR 2104/06

Alexandra KlimatosTheresia DonathMartin Becker

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