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Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen bei Minderjährigen im Rahmen einer Freiheitsentziehung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ärztliche Zwangsmaßnahmen gegen den Willen Minderjähriger bedürfen grundsätzlich keiner familiengerichtlichen Genehmigung. Die Entscheidung über die Durchführung solcher Maßnahmen obliegt den Sorgeberechtigten, soweit der minderjährige Patient nicht selbst einwilligungsfähig ist. Eine Genehmigungspflicht entsteht jedoch dann, wenn die Durchführung der Zwangsmaßnahme eine Freiheitsentziehung erforderlich macht. In diesem Fall hat das Familiengericht bei der Entscheidung über die Genehmigung der Unterbringung auch die Zulässigkeit der ärztlichen Zwangsmaßnahme zu prüfen.

Die rechtliche Grundlage findet sich in § 1631b BGB. Während der Gesetzgeber keine eigenständige Regelung zur Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen bei Minderjährigen geschaffen hat, ist nach herrschender Meinung anerkannt, dass die gerichtliche Kontrolle notwendig wird, sobald die Freiheitsentziehung als Voraussetzung für die Durchführung der Behandlung erforderlich ist. Maßstab der Prüfung ist § 1832 BGB, der vorschreibt, dass die Maßnahme erforderlich sein muss, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden. Zudem muss aufgrund einer psychischen Erkrankung die Einsichtsfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit des Betroffenen aufgehoben sein.

Eine schwerwiegende psychische Erkrankung kann eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit begründen und damit eine Gefährdung des Kindeswohls darstellen. Besteht eine erhebliche Eigengefährdung, etwa durch Verweigerung der Nahrungsaufnahme mit vital bedrohlichen körperlichen Folgen, kann eine Zwangsernährung oder Zwangsmedikation notwendig sein. In diesem Rahmen ist auch die Anwendung von Fixierungen oder die geschlossene Unterbringung zu prüfen, soweit diese erforderlich sind, um die Durchführung der ärztlichen Maßnahmen sicherzustellen.

Mildere Mittel müssen ausgeschlossen sein. Die Zwangsmaßnahmen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Erkrankung nicht in der Lage ist, die Behandlungsnotwendigkeit zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Die Dauer und Ausgestaltung der Maßnahmen haben sich nach den medizinischen Erfordernissen sowie nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit zu richten.


AG Merzig, 26.06.2025 - Az: 20 F 132/25 UB

Hont Péter HetényiDr. Rochus SchmitzMartin Becker

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