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Widerruf der Registrierung eines beruflichen Betreuers aufgrund fehlender persönlicher Zuverlässigkeit

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf der Registrierung als beruflicher Betreuer ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Maßgeblich ist, ob die Anordnung formell ordnungsgemäß begründet ist und ob eine Interessenabwägung ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers rechtfertigt.

Die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind erfüllt, wenn die Behörde eine schlüssige, konkrete und einzelfallbezogene Begründung für das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug darlegt. Eine pauschale oder formelhafte Begründung genügt nicht. Nach der Rechtsprechung (BVerwG, 18.09.2001 - Az: 1 DB 26.01) ist eine substantiiert einzelfallbezogene Abwägung erforderlich. Im vorliegenden Zusammenhang wurde ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass durch den Widerruf das Vermögen betreuter Personen geschützt werden soll, insbesondere mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit dieser Personengruppe.

Materiellrechtlich bildet § 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG die Grundlage für den Widerruf der Registrierung. Danach ist die Registrierung zu widerrufen, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn einer der in § 23 Abs. 2 BtOG genannten Gründe nachträglich eintritt oder ein beruflicher Betreuer gravierend gegen Pflichten nach § 25 BtOG verstößt. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (VG Köln, 26.06.2024 - Az: 1 L 953/24; VG Göttingen, 31.03.2025 - Az: 1 B 140/25; VG Gießen, 12.06.2024 - Az: 8 L 1391/24.GI) ist es dabei unerheblich, ob die maßgeblichen Pflichtverletzungen zeitlich vor der Registrierung als Bestandsbetreuer nach § 32 BtOG lagen. Entscheidend ist, dass sie fortbestehende Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen.

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Theresia DonathDr. Jens-Peter VoßDr. Rochus Schmitz

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