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Erforderlichkeit einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass die vom Betreuungsgericht erteilte Genehmigung eines notariellen Kaufvertrags, der eine Belastungsvollmacht enthält, die Genehmigungsbedürftigkeit der nachfolgenden und in Ausnutzung dieser Vollmacht durchgeführten Grundpfandrechtsbestellung nicht entfallen lässt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 1850 Nr. 1 BGB bedarf der Betreuer zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück des Betreuten der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dabei ist anerkannt, dass unter einer Verfügung in diesem Sinne jede unmittelbare Einwirkung auf ein bestehendes Recht zu verstehen ist, welches in einer Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufgabe bestehen kann. Damit zählt zu den genehmigungsbedürftigen Verfügungen im Sinne des § 1850 Nr. 1 BGB auch die Belastung des Grundstücks des bzw. der Betreuten mit einem Grundpfandrecht, also auch - wie hier - mit einer Grundschuld. Dabei ist auch die Verfügung über ein Grundstück genehmigungsbedürftig, an dem die Betreute - wie jeweils hier - im Rahmen einer Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft beteiligt ist.

Nicht einheitlich wird dabei jedoch die Frage beurteilt, ob eine zusätzliche weitere betreuungsgerichtliche Genehmigung für die Bestellung eines Grundpfandrechts zur Finanzierung des Kaufpreises bei Veräußerung eines Grundstücks des bzw. der Betreuten erforderlich ist, wenn diese unter Ausnutzung einer in dem Kaufvertrag erteilten Belastungsvollmacht bestellt wurde und die Erklärungen des Betreuers bzw. der Betreuerin in dem Kaufvertrag einschließlich der Belastungsvollmacht bereits betreuungsgerichtlich genehmigt wurden.

Teilweise wird hierzu mit der Beschwerde die Auffassung vertreten, die Bestellung des Grundpfandrechts bedürfe keiner zusätzlichen Genehmigung, wenn in dem genehmigten Kaufvertrag bereits die wesentlichen Vertragsbestimmungen für die Bestellung des Grundpfandrechts enthalten seien.

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Alexandra KlimatosDr. jur. Rochus SchmitzTheresia Donath

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